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Definition der Gehbehinderung
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten
Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine
Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson
bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es
sich um Gehbehinderungen deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine
(direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte
Gehbehinderung) liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit
dem speziellen Fragebogen für den Arzt zu bescheinigen. Die
Behörde kann zusätzlich ein ärztliches Zeugnis eines Vertrauensarztes
verlangen.
Die Fahrfähigkeit von behinderten Lenkerinnen und Lenker kann durch
die Verkehrszulassungsbehörde abgeklärt werden.
Ausstellung der Parkkarte
Die Parkkarte wird auf eine Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Gültigkeitsdauer der Parkkarte
Die Parkkarte ist in der Regel für ein Jahr befristet. Bei schwerbehinderten Personen mit einem
gleichbleibenden konstanten Beschwerdebild kann davon abgewichen werden (Maximaldauer 5 Jahre).
Sie wird auf Gesuch hin erneuert.
Einsatz der Parkkarte
Die Parkierungserleichterungen gelten nur soweit, als in der zumutbaren
Gehdistanz des Abstellplatzes keine freien, zur zeitlich unbeschränkten
allgemeinen Benützung offen stehenden Parkflächen zur Verfügung
stehen, auch wenn diese gebührenpflichtig sind. Auf die Bedürfnisse
des Güterumschlages ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen
Rücksicht zu nehmen. Weitere zusätzliche Informationen entnehmen
Sie dem Merkblatt
für Inhaber einer Sonderparkierbewilligung für gehbehinderte Personen.
Geografische Gültigkeit
Die Parkkarte besitzt Gültigkeit in der ganzen Schweiz und den Ländern, welche sich der Empfehlung
der Europäischen Transportministerkonferenz (CEMT) angeschlossen haben. Die Anerkennung der Parkkarten
von Organisationen, die nachweislich gehbehinderte Personen transportieren obliegt im Ausland der Beurteilung
des jeweiligen Staates.
Bewilligungsverfahren
Für gehbehinderte Personen : Das Gesuch und der Fragebogen für
den Arzt können bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt
angefordert werden. Die Behandlung dieses Gesuchs kostet CHF 30.--.
Für die Erneuerung der Bewilligung ist erneut ein schriftliches
Gesuch zu stellen.
Bei einer temporären Behinderung ist dem schriftlichen Gesuch ein Arztzeugnis beizulegen, welches nicht älter
als 4 Wochen ist. Die minimale Anspruchsberechtigung beträgt 6 Monate.
Für Organisationen : Das Gesuch kann bei der Motorfahrzeugkontrolle
Basel-Stadt angefordert werden und ist schriftlich und mit dem Nachweis
des häufigen/regelmässigen Transports erheblich gehbehinderter Personen
einzureichen. Die jährliche Erneuerung der Bewilligung erfordert
ein neues Gesuch.
Sanktionen
Der Missbrauch der Parkkarte sowie die Missachtung der in den Richtlinien enthaltenen Regeln zieht je nach Schwere
des Falles eine Busse, eine Verwarnung oder den Entzug der Parkkarte nach sich. Verwarnung und Entzug erfolgen durch
die ausstellende Behörde aufgrund eigener Feststellungen oder aufgrund eines Rapports der Kontrollorgane.
Eine neue Karte kann frühestens nach Ablauf eines Jahres auf dieselbe Person ausgestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKST) vom 30.09.2005 betreffend
Parkierungserleichterungen gehbehinderter Personen
Artikel 20 Ziffer a der Verkehrsregelverordnung (VRV)
Artikel 65 Absatz 5 der Signalisationsverordnung (SSV)
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