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Sie können während einem Jahr nach der 1. Einreise in die Schweiz
den ausländischen Führerausweis benützen. Nach Ablauf dieser Frist
darf der ausländische Führerausweis in der Schweiz nicht
mehr verwendet werden (eine Auflistung der Führerausweiskategorien
finden Sie auf Seite 3 des Gesuchformulars).
Der Antrag
auf Umschreibung des ausländischen Führerausweises ist
im 2. Stock (Schalter K - M) einzureichen.
Dazu müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Ausgefülltes Gesuchformular
(inkl. Sehtest)
- Ausländer: Ausländerausweis
- Schweizer: Pass oder Identitätskarte
- Ausländischer Führerausweis
- 1
farbiges Passfoto (ca. 35 x 45mm; nicht älter als 1
Jahr)
- Die Gebühr von CHF 140.-- wird in Rechnung gestellt
Dieses Formular kann bei
der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt und allen Polizeistellen
mit Schalterdienst im Kanton Basel-Stadt bezogen werden.
Sobald Sie im Besitz des Gesuchsformulars sind, wenden Sie sich
an einen Optiker oder Augenarzt, um den obligatorischen Sehtest
durchführen zu lassen. Das Ergebnis des Sehtests muss auf dem Gesuchsformular
durch den Optiker/Augenarzt bestätigt werden.
NEU AB 1. DEZEMBER 2005: Führerausweis auf Probe
Seit dem 1. Dezember 2005
werden die Führerausweise der Hauptkategorien A (Motorräder)
und B (Personenwagen) nach bestandener praktischer Prüfung
nur noch für drei Jahre auf Probe ausgestellt. Wer den unbefristeten
Führerausweis erwerben will, muss die vorgeschriebene Weiterausbildung
(2 Kurstage zu jeweils 8 Stunden) absolvieren und untersteht während
der Probezeit einem verschärften Sanktionsregime. Wer die Kurstage
nicht absolviert, verliert sämtliche im Ausweis eingetragenen
Fahrberechtigungen.
Bei der Umschreibung eines
ausländischen Führerausweises wird der schweizerische
Führerausweis nicht auf Probe erteilt, wenn
- der ausländische Führerausweis vor dem 1. Dezember
2005 für die Kategorie A oder B ausgestellt worden ist;
oder
- der ausländische Führerausweis am 1. Dezember 2005
oder später ausgestellt worden ist und bei der Wohnsitznahme
des Inhabers oder Inhaberin in der Schweiz bereits mindestens
ein Jahr gültig war.
Der/dem InhaberIn
eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird
der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie
erteilt, wenn sie/er auf einer praktischen Kontrollfahrt nachweist,
dass sie/er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien,
für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht.
Bewerber/innen
um den Führerausweis der Kategorien C, D oder BPT
haben sich zusätzlich zur Kontrollfahrt an
einer Theorieprüfung über genügende
Kenntnisse der entsprechenden schweizerischen Vorschriften (Arbeits-
und Ruhezeit Verordnung, Fragen zur Fahrzeugsicherheit) auszuweisen.
Von
der Kontrollfahrt und/oder der theoretischen Prüfung befreit,
sind Personen, welche einen Führerausweis aus einem Land gemäss
Länderliste
des Bundesamtes für Strassen (Astra) besitzen.
Wird
der ausländische Führerausweis später als drei Jahre
seit Einreise in die Schweiz umgetauscht, so kann - unabhängig
der Kategorien - ebenfalls eine Kontrollfahrt verlangt werden, auch
wenn der Ausweis aus einem EU-, EFTA- oder einem anderen Staat ausgestellt
worden ist, dessen Ausweise aufgrund der Länderliste ohne Kontrollfahrt
umgetauscht werden.
Im
Ausland erworbene Führerausweise von Personen mit rechtlichem
Wohnsitz in der Schweiz können nur anerkannt werden, wenn der
Erwerb des Führerausweises während eines
Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden
Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
Ausländische
Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen
verwendet werden, die das bei uns vorgeschriebene Mindestalter
erreicht haben.
Personen,
die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte
Motorfahrzeuge der Kategorien C, C1 (Lastwagen), D (Gesellschaftswagen)
oder D1 führen möchten, benötigen den schweizerischen
Führerausweis sofort (vor Antritt der ersten
gewerbsmässigen Fahrt). Dies gilt auch, wenn jemand mit den
Kategorien F, B, B1 oder "höher" berufsmässigen
Personentransport ausführen möchte.
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