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Geltungsbereich
Die
nachfolgenden Informationen gelten ausschliesslich für leichte
Motorfahrzeuge (Gesamtgewicht bis 3500 kg), die ab dem 1. Oktober
1995 im Ausland neu zum Verkehr zugelassen wurden. Die Zulassung
von älteren Fahrzeugen (1. Inverkehrsetzung vor dem 01. Oktober
1995) kann aufgrund unterschiedlicher Normen, insbesondere ungleicher
Abgas- und Geräuschvorschriften, problematisch sein. Um unnötige
Kosten und Umtriebe zu verhindern, bitten wir Sie, mit der Motorfahrzeug-Prüfstation
in Münchenstein Kontakt aufzunehmen (061 416 46 46), falls
Sie beabsichtigen ein älteres Fahrzeug zu importieren.
Grundsatz
Alle
Motorfahrzeuge und Anhänger müssen vor ihrer Zulassung
zum Verkehr einzeln amtlich geprüft und die für die Zulassung
massgeblichen Angaben ermittelt werden.
Voraussetzungen
für die Zulassung in der Schweiz
Damit
ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss es grundsätzlich
die schweizerischen Vorschriften erfüllen, die zum Zeitpunkt
der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz galten. Für
Fahrzeuge, welche bereits im Ausland in Verkehr standen, können
diejenigen schweizerischen Vorschriften angewendet werden, die zum
Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung Gültigkeit hatten.
In diesen Fällen ist das Datum der ersten Inverkehrsetzung
(nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) nachzuweisen (z.B. durch
ausländische Zulassungspapiere oder die "registration
card" für Fahrzeuge aus den USA). Ausgenommen sind Fahrzeuge,
die belegbar älter als 30 Jahre sind. Anlässlich der Zulassungsprüfung
ist die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften durch die Vorlage
entsprechender Dokumente zu belegen.
Bei
abgeänderten Fahrzeugen (Leistungssteigerung, Tieferlegung,
typenfremde Felgen usw.) sind zusätzlich die entsprechenden
Garantien, Eignungserklärungen und Prüfberichte zur Fahrzeugprüfung
mitzubringen.
Befreiung
von der Typengenehmigung
Grundsätzlich
sind alle zum Eigengebrauch importierten Fahrzeuge und Fahrgestelle
von der Typengenehmigung befreit. Zum Eigengebrauch importierte
Fahrzeuge sind solche, die auf den Namen des Importierenden in der
Schweiz zugelassen werden.
Wir
unterscheiden von der Vorgehensweise folgende Arten von Direktimporten:
Direktimport
mit "EU-Übereinstimmungsbescheinigung"
Die
EU-Übereinstimmungsbescheinigung - auch Certificate of Conformity
(COC-Zertifikat) genannt - ist ein Dokument, welches bescheinigt,
dass das ausgewiesene Fahrzeug eine europäische Typenprüfung
bestanden hat und somit sämtliche europäischen Vorschriften
erfüllt.
Die
Übereinstimmungsbescheinigung muss die in der Richtlinie 70/156/EWG
definierten Mindestangaben enthalten und ist nur gültig, wenn
sie vom Fahrzeughersteller ausgestellt, gestempelt und unterschrieben
ist.
Vorsicht:
Bestätigungen von Vertriebsorganisationen,
Verkaufsstellen, ausländischen Import- oder Exportbetrieben
etc. können nicht anerkannt werden.
Die
ersten EU-Übereinstimmungsbescheinigungen wurden gegen Ende
1995 erstellt. Für ältere Fahrzeuge gibt es keine derartigen
Dokumente. Das Vorgehen beim Import richtet sich in diesen Fällen
nach den Erläuterungen zum
Direktimport ohne "EU-Übereinstimmungsbescheinigung"
Vorgehensweise
beim Import
Schritt
für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des
Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton.
Fahrzeugkauf
Erkundigen
Sie sich beim Verkäufer, ob für das betreffende Fahrzeug
eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist.
Tip:
|
Häufig
kann beim Fahrzeughersteller oder dem Fahrzeugimporteur im
Land der ersten Zulassung gegen eine
kleine Gebühr ein Exemplar bestellt werden. |
Wenn
eine EU-Übereinstimmung vorhanden ist, lassen Sie sich vertraglich
zusichern, dass diese mit dem Fahrzeug ausgeliefert wird.
Überführung
in die Schweiz
Das
Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern,
mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder)
oder evtl. mit Händlerschildern überführt werden
(erkundigen Sie sich bei der zuständigen Zollbehörde).
Natürlich ist es auch möglich Fahrzeuge aufgeladen auf
einem Anhänger zu importieren.
Verzollung
Das
Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen
Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug
die so genannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht
(Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung
erforderlich ist.
Abgastest
und Dokument
Besorgen
Sie sich bei einer schweizerischen Markenvertretung (Garage) das
Abgasdokument und lassen Sie am Fahrzeug die Abgaswartung vornehmen.
Der Markenvertreter hat im Abgaswartungsdokument (AWD) die Einstelldaten,
Sollwerte und Messbedingungen einzutragen.
Bemerkung:
|
Gibt
es für Ihr Fahrzeug in der Schweiz keine Markenvertretung,
können Sie die nötigen Daten für das AWD bei
der Vereinigung der Schweizerischen Automobil-Importeure (VSAI)
Postfach 5353, 3001 Bern erhalten. |
Anmeldung
zur Fahrzeugprüfung
Einen
Prüfungstermin für Fahrzeuge, welche im Kanton Basel-Stadt
eingelöst werden, erhalten Sie bei den Motorfahrzeugkontrolle
Basel-Stadt, Clarastrasse 38, 4058 Basel, im 2. Stock an den Schaltern
21 - 24.
Es
werden folgende Unterlagen zur Anmeldung benötigt:
-
Versicherungsnachweis einer schweizerischen Haftpflichtversicherung
-
Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel
-
Eventuell vorhandene Zollbewilligung
Zum
Prüfungstermin sind folgende Papiere mitzubringen:
-
EU-Übereinstimmungsbescheinigung
-
13.20
-
Zollpapiere
-
Abgasdokument
-
Ausländische Fahrzeugpapiere (falls Fahrzeug bereits im
Verkehr stand)
Zu
beachten: Wurden am Fahrzeug technische Änderungen durchgeführt
(Tieferlegung, typenfremde Räder, Auspuffanlage etc.), welche
nicht in den offiziellen Fahrzeugpapieren eingetragen sind, müssen
die ent-sprechenden Garantien und Unbedenklichkeitserklärungen
nach CH-Recht bei der Fahrzeugprüfung ebenfalls vorgelegt werden.
Nach
bestandener Prüfung
Bei
der Zulassungsprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte
unter anderem den Prüfbericht Formular (13.20 A). Unter Vorlage
dieses Dokumentes und eines Versicherungsnachweises (bleibt bei
der Anmeldung zur Prüfung bei der MFK deponiert) erhalten Sie
für Fahrzeuge die im Kanton Basel-Stadt angemeldet werdenden
im 1. Stock der Motorfahrzeugkontrolle den Fahrzeugausweis und die
Kontrollschilder.
Bei
der Einlösung benötigte Unterlagen:
-
Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) sowie allenfalls
dazugehörende Zusatzblätter
-
Versicherungsnachweis (im Normalfall bereits bei der
Motorfahrzeugkontrolle deponiert)
-
ausländische Fahrzeugpapiere und Kontrollschilder
Direktimport
ohne "EU-Übereinstimmungsbescheinigung"
Der
Import eines Fahrzeuges ohne EU-Übereinstimmungsbescheinigung
gestaltet sich etwas aufwendiger als der Import mit Bescheinigung.
Insbesondere muss die importierende Person für die Zulassungsprüfung
sämtliche technischen Daten des Fahrzeuges liefern, welche
sonst in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung enthalten sind.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich in jedem Fall beim Verkäufer
zu erkundigen, ob wirklich keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung
vorhanden ist. Beim Kauf von einer Privatperson können Sie
sich direkt an den Fahrzeughersteller oder den Markenimporteur im
entsprechenden Land wenden, um (gegen eine kleine Gebühr) eine
EU-Übereinstimmungsbescheinigung zu erhalten.
Vorgehensweise
beim Import
Schritt
für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des
Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton .
Fahrzeugkauf
Achten
Sie schon beim Fahrzeugkauf darauf, dass die unten aufgeführten
Angaben aus den vorhandenen Unterlagen klar hervorgehen. Für
die Fahrzeugprüfung müssen mindestens folgende technischen
Daten vorhanden sein:
-
Motor (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten
Motorleistung)
-
Gewichte (Garantiegewicht, Achsgarantien, evt. Anhängelast)
-
Höchstgeschwindigkeit
-
Lärmmesswerte der Vorbeifahrtsmessung oder Nachweis der erfüllten
Lärmnorm
-
Abgasnorm
-
Partikel- bzw. Rauchnorm (nur bei Dieselmotoren)
Die
geforderten Daten können beispielsweise durch ausländische
Zulassungspapiere (z.B. Fahrzeugbrief), die Betriebsanleitung, eine
Bestätigung des Fahrzeugherstellers bzw. des schweizerischen
Importeurs oder das Herstellerschild belegt werden. Es ist in jedem
Fall der Nachweis zu erbringen, dass das importierte Fahrzeug die
bei der ersten Inverkehrssetzung gültigen schweizerischen Lärm-
und Abgasnormen einhält. Welche Normen ein Fahrzeug erfüllen
muss, kann beispielsweise aus der Liste "
Emissionscode auf der Typengenehmigung " des Bundesamtes
für Strassen entnommen werden.
Sind
diese Informationen nicht aus einem der bereits erwähnten Papiere
ersichtlich, liefert Ihnen der schweizerische Markenimporteur (gegen
eine Gebühr) die entsprechenden Nachweise, sofern es sich um
einen Fahrzeugtyp handelt, der über eine schweizerische Typengenehmigung
verfügt.
Können
die geforderten Nachweise auch auf diesem Wege nicht erbracht werden,
müssen die entsprechenden Messungen (Lärm, Abgas, Rauch)
direkt am Fahrzeug durchgeführt werden:
Abgasmessung:
| Hochschule
für Technik und Architektur |
oder |
EMPA
|
| Abgasprüfstelle
|
|
Überlandstrasse
129 |
| Gwerdtstrasse
5 |
|
8600
Dübendorf |
| 2560
Nidau |
|
|
| 032
331 64 26 |
|
044
823 55 11 |
Die
Kosten betragen in Abhängigkeit der zu messenden Norm zwischen
CHF 1600.- und CHF 4800.-. Nähere Auskünfte erteilen die
erwähnten Stellen.
| Lärmmessung: |
DTC
/ Dynamic Test Center |
| |
2537
Vauffelin BE |
| |
032
358 00 20 |
| |
Kosten:
ca. CHF 300.- |
Hilfestellung
der Motorfahrzeug-Prüfstation in Münchenstein:
Um
Sie vor unliebsamen Überraschungen und unnötigen Kosten
zu schützen, bieten wir Ihnen eine kostenlose Überprüfung
der Fahrzeugpapiere und Daten an. Lassen Sie sich vom Verkäufer
Kopien der vorhandenen Fahrzeugpapiere aushändigen und nehmen
Sie mit der Abteilung
Technik der MFP Kontakt
auf (061 416 47 77 oder mfpbb.technik@bl.ch)
Überführung
in die Schweiz
Das
Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern,
mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder)
oder evt. mit Händlerschildern überführt werden (erkundigen
Sie sich bei der zuständigen Zollbehörde). Natürlich
ist es auch möglich Fahrzeuge aufgeladen auf einem Anhänger
zu importieren.
Verzollung
Das
Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen
Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug
die so genannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht
(Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung
erforderlich ist.
Abgastest
und Dokument
Besorgen
Sie sich bei einer schweizerischen Markenvertretung (Garage) das
Abgasdokument und lassen Sie am Fahrzeug die Abgaswartung vornehmen.
Der Markenvertreter hat im Abgaswartungsdokument (AWD) die Einstelldaten,
Sollwerte und Messbedingungen einzutragen.
Bemerkung:
|
Gibt
es für Ihr Fahrzeug in der Schweiz keine Markenvertretung,
können Sie die nötigen Daten für das AWD bei
der Vereinigung der Schweizerischen Automobil-Importeure (VSAI)
Postfach 5353, 3001 Bern erhalten. |
Anmeldung
zur Fahrzeugprüfung
Einen
Prüfungstermin für Fahrzeuge, welche im Kanton Basel-Stadt
eingelöst werden, erhalten Sie bei den Motorfahrzeugkontrolle
Basel-Stadt, Clarastrasse 38, 4058 Basel, im 2. Stock an den Schaltern
21 - 24.
Es
werden folgende Unterlagen zur Anmeldung benötigt:
-
Versicherungsnachweis einer schweizerischen Haftpflichtversicherung
-
Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel
-
Eventuell vorhandene Zollbewilligung
Nach
bestandener Prüfung
Bei
der Zulassungsprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte
unter anderem den Prüfbericht Formular (13.20 A). Unter Vorlage
dieses Dokumentes und eines Versicherungsnachweises (bleibt bei
der Anmeldung zur Prüfung bei der MFK deponiert) erhalten Sie
für Fahrzeuge die im Kanton Basel-Stadt angemeldet werdenden
im 1. Stock der Motorfahrzeugkontrolle den Fahrzeugausweis und die
Kontrollschilder.
Bei
der Einlösung benötigte Unterlagen:
-
Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) sowie allenfalls
dazugehörende Zusatzblätter
-
Versicherungsnachweis (im Normalfall bereits bei der
Motorfahrzeugkontrolle deponiert)
-
ausländische Fahrzeugpapiere und Kontrollschilder
USA-Import
Folgende Fahrzeuge mit Benzinmotor, welche die amerikanischen oder
kalifornischen Abgasvorschriften erfüllen (vom Hersteller angebrachte
Kennzeichnung (Abgaslabel) werden in der Schweiz anerkannt. Sie
tragen im Motorraum eine Vignette mit dem Titel "VEHICLE EMISSION
CONTROL INFORMATION". Diese enthält u.a. den Namen des Fahrzeugherstellers,
den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten
und das Modelljahr sowie die Bestätigung, dass das Fahrzeug die
entsprechenden Abgasvorschriften erfüllt.
Personenwagen mit mehr
als 2500kg Gesamtgewicht oder mehr als 6 Sitzplätzen sowie Lieferwagen
und Kleinbusse müssen obigen Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge
(light duty trucks) ab Modelljahr 1995 entsprechen.
Andere leichte Motorwagen
müssen den Abgasvorschriften für Personenwagen (passenger car; new
motor vehicles) ab Modelljahr 1996, bzw. bei der ersten Inverkehrsetzung
vor dem 1.1.1996 denjenigen ab Modelljahr 1995 entsprechen.
Bei USA-Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass sie
mit Reifen ausgerüstet
sind, die sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
eignen
eine Windschutzscheibe
aus Verbundsicherheitsglas haben
einen Geschwindigkeitsmesser
haben, der auch km/h anzeigt und für die mögliche Höchstgeschwindigkeit
ausgelegt ist
mit Beleuchtungseinrichtungen
(einschliesslich Richtungsblinker und Rückstrahler) mit dem Zeichen
"SAE" oder "DOT" ausgerüstet sind. Die vorgeschriebene Anordnung,
die Farbe und die Schaltung müssen den schweizerischen Vorschriften
entsprechen.
Für die Anmeldung zur Fahrzeugprüfung und Zulassung nötige Unterlagen:
Befreiung von der Typengenehmigung
durch das Bundesamt für Strassen (Gesuchsformulare erhalten Sie
beim Zoll oder bei uns). Diese Befreiung ist nötig bei allen Fahrzeugen,
die nicht mindestens 24 Monate vor der Einfuhr in die Schweiz im
Ausland ordentlich im Ausland immatrikuliert waren.
Technische Daten: Motor
(Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motorleistung,
Angaben über das Garantiegewicht und die Höchstgeschwindigkeit.
Die Werte sind aus folgenden Unterlagen zu entnehmen:
Bestätigung des Fahrzeugherstellers
oder des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung, ausländische
Zulassungspapiere, Fahrzeugbrief, "Note descriptive", Herstellerschild,
Betriebsanleitung
Original-Versicherungsnachweis
einer schweizerischen Haftpflichtversicherungs-Gesellschaft.
Prüfbericht (Form. 13.20A)
zollamtlich abgestempelt
Zolldeklaration für die
Einfuhr (Form. 11.01 oder 11.03), quittiert oder zusammen mit Vorlage
der Zoll-/MWSt-Quittung
Allenfalls vorhandene
Zollbewilligungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40)
Das Datum der ersten Inverkehrsetzung
im Ausland (nicht das Herstellungs- oder Verkaufsdatum), für Fahrzeuge,
die bereits im Verkehr waren (Zulassungspapiere, "Registration card"
für USA-Fahrzeuge)
Abgas-Wartungsdokument
mit den erforderlichen Eintragungen für Motorwagen mit 1. Inverkehrsetzung
ab 1.1.1976 (Bezugsquelle: Vereinigung der Schweizer Automobil-Importeure
[VSAI], Postfach 5353, 3001 Bern (Tel. 031 306 65 65, Fax 031 306
65 60, e-mail: info@auto-schweiz.ch
oder bei der entsprechenden Markenvertretung.
Übersiedlungs-, Ausstattungs-
oder Erbschaftsgut sowie zollfreie Einfuhr Fahrzeuge,
die von den Zollbehörden als Übersiedlungs-, Ausstattungs-
oder Erbschaftsgut abgefertigt werden oder deren Halter eine Bewilligung
zur zollfreien Verwendung besitzt, sind vom Nachweis der Abgas-
und Geräuschvorschriften ausgenommen. Jedoch ist der
Abgastest und die Beibringung des Abgas-Wartungsdokuments notwendig.
Eine Befreiung von der Typengenehmigung ist nicht notwendig.
Die Fahrzeuge können direkt bei der Motorfahrzeugkontrolle
zur Prüfung angemeldet werden. Eine Einschränkung bei
Halterwechsel wird jedoch im Fahrzeugausweis eingetragen.
Für die Anmeldung zur Prüfung und für die Zulassung benötigen Sie
folgende Unterlagen:
Technische Daten: Motor
(Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motor-leistung,
Angaben über das Garantiegewicht und die Höchstgeschwindigkeit.
Die Werte sind aus folgenden Unterlagen zu entnehmen:
Bestätigung des Fahrzeugherstellers
oder des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung, ausländische
Zulassungspapiere, Fahrzeugbrief, "Note descriptive", Herstellerschild,
Betriebsanleitung
Original-Versicherungsnachweis
einer schweizerischen Haftpflichtversicherungs-Gesellschaft.
Prüfbericht (Form. 13.20A)
zollamtlich abgestempelt
Zolldeklaration für die
Einfuhr (Form. 11.01 oder 11.03), quittiert oder zusammen mit Vorlage
der Zoll-/MWSt-Quittung
Allenfalls vorhandene
Zollbewilligungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40)
Das Datum der ersten Inverkehrsetzung
im Ausland (nicht das Herstellungs- oder Verkaufsdatum), für Fahrzeuge,
die bereits im Verkehr waren (Zulassungspapiere, "Registration card"
für USA-Fahrzeuge)
Abgas-Wartungsdokument
mit den erforderlichen Eintragungen für Motorwagen mit 1. Inverkehrsetzung
ab 1.1.1976 (Bezugsquelle: Vereinigung der Schweizer Automobil-Importeure
[VSAI], Postfach 5353, 3001 Bern (Tel. 031 306 65 65, Fax 031 306
65 60, e-mail: info@auto-schweiz.ch
oder bei der entsprechenden Markenvertretung.
Für weitere, technische Auskünfte steht Ihnen die Motorfahrzeug-Prüfstation
beider Basel in Münchenstein (MFP) (Tel. 061 416 46 46) gerne zur
Verfügung. |